Artikel 136 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 136 Änderung der TSE-Resistenzzuchtverordnung


Artikel 136 ändert mWv. 5. April 2017 TSEResZV § 2

(7831-1-50-3)

In § 2 Absatz 2 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 386 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



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