Artikel 137 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 137 Änderung der Schweine-Salmonellen-Verordnung


Artikel 137 ändert mWv. 5. April 2017 SchwSalmV § 2

(7831-1-54-1)

§ 2 Absatz 4 der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322), die durch Artikel 27 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

2.
In Satz 5 werden die Wörter „der Erstellung des Probenahmeberichts in elektronischer Form" durch die Wörter „der elektronischen Erstellung des Probenahmeberichts" ersetzt.



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