(805-3-14)
§ 18 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584