(8053-6-34)
Anhang I der Gefahrstoffverordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."
- 2.
- Nummer 4.3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."
- 3.
- Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „schriftlich" werden die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."
Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716
§ 4 BBodSchV Vorsorgeanforderungen ... Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 2010, 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder ...
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115