Artikel 155 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 155 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 155 ändert mWv. 5. April 2017 KSVGBeitrÜV § 1, § 9, § 12

(8253-1-5)

Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „schriftlichen" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch durchgeführten" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

3.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



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