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Anlage - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-111 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Monaten im
1. bis 12.
Monat
13. bis 36.
Monat
1234
1 Passagierabfertigungs-
prozesse durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Passagiere und Passagierinnen einchecken und
Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be-
rücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
b) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des
Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-
schaften einhalten und die Besonderheiten von Flug-
zeugtypen berücksichtigen
c) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
d) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit
dem Passagierservice nutzen
e) Passagiere und Passagierinnen beraten und betreuen
und die Bedürfnisse besonderer Personengruppen
sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichti-
gen
f) für Arbeitsprozesse in der Passagierabfertigung ins-
besondere die englische Sprache nutzen
4 
g) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des
Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche
Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
h) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen
die eigene Vorgehensweise reflektieren
 2
2Personalwirtschaftliche
Prozesse unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, ins-
besondere bei Stellenausschreibungen und Auswahl-
verfahren
b) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen
c) Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung be-
trieblicher Rahmenbedingungen unterstützen
d) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
e) die Planung und Organisation von Personalentwick-
lungsmaßnahmen unterstützen
f) Personalstatistiken führen, auswerten und adressa-
tengerecht aufbereiten
g) Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatz-
planung reflektieren und Verbesserungen vorschla-
gen
h) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen-
den
4 
3Marketingmaßnahmen
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache,
vorbereiten, durchführen und nachbereiten
b) Kundengespräche vorbereiten, durchführen und
nachbereiten
  
c) Kundenanforderungen analysieren und kundenge-
rechte Lösungsvorschläge entwickeln
d) Entwicklung und Vertrieb von Produkten und Service-
leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher
Vertriebsformen und Einhaltung rechtlicher und be-
trieblicher Regelungen unterstützen
e) Werbeaktionen und Veranstaltungen auf Grundlage
von Kunden- und Marktdaten planen, mit den Betei-
ligten abstimmen, organisieren und durchführen
f) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
2 
g) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
h) Statistiken erstellen und auswerten
i) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-
lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-
folgreiches Marketing fördern und nutzen
j) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen des Qualitätsmanagements dokumentieren
und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes-
serung ableiten
k) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und
die weitere Bearbeitung koordinieren
 2
4Flugzeugabfertigungs-
prozesse koordinieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
b) Be- und Entladung von Gepäck und Fracht überwa-
chen sowie kontrollieren, ob auf dem Vorfeld, insbe-
sondere bei Betankung, Boarding und Reinigung, die
Regeln eingehalten werden
c) manuelles Load- und Trimsheet erstellen, Informatio-
nen aus Ladeanweisung sowie Load- und Trimsheet
entnehmen und übermitteln und erforderliche Maß-
nahmen einleiten
d) Abfertigungsvorgänge einleiten, überprüfen und ko-
ordinieren
e) rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des
Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-
schaften einhalten
f) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
g) für Arbeitsprozesse auf dem Vorfeld insbesondere die
englische Sprache nutzen
h) den Abfertigungsprozess mit den Anforderungen des
Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche
Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
 6
5Gepäckermittlung
durchführen und Kunden
betreuen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kundengespräche, insbesondere Reklamationsge-
spräche, vor- und nachbereiten
b) Auskünfte zur Gepäckermittlung, auch in englischer
Sprache, erteilen und Gepäckermittlung durchführen
c) über Flugunregelmäßigkeiten, ihre Ursachen sowie
die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulie-
rung informieren und Maßnahmen einleiten
d) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit
dem Gepäckservice nutzen
 6
  e) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren
und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per-
sonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten
berücksichtigen
f) sichere und schnelle Routen für das Nachsenden von
Gepäck planen und das Gepäck weiterleiten
g) im Umgang mit den Passagieren und Passagierinnen
die eigene Vorgehensweise reflektieren
  
6Dienstleistungen anbieten
und verkaufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbe-
triebes, auch in englischer Sprache, beraten und Län-
der- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungs-
angebot berücksichtigen
b) Preise und Leistungen kundenorientiert, auch unter
Berücksichtigung von Kundenbindungsprogrammen,
vergleichen und anbieten
c) über Serviceeinrichtungen und Leistungen anderer
Anbieter informieren
d) unter Anwendung eines Reservierungssystems Flug-
preise ermitteln, Flugscheine verkaufen und um-
schreiben und Erstattungen vornehmen
e) Zusatzleistungen anbieten und verkaufen
f) erbrachte Dienstleistungen dokumentieren und mit
Kunden unter Berücksichtigung der Zahlungsbedin-
gungen abrechnen
g) Kundenkontakte herstellen und pflegen sowie die ei-
gene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt reflek-
tieren
 6
7Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche
und betriebliche Regelungen einhalten
b) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe-
sens bearbeiten
c) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvor-
gängen zuordnen und rechnerisch und sachlich prü-
fen
d) vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durch-
führen
e) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer-
ten sowie Statistiken und Berichte erstellen
 2


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Monaten im
1. bis
12. Monat
13. bis
36. Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

  d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Sicherheitsverfahren
umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein-
halten
b) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen
c) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen
einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei
der Planung und Durchführung von Notfallübungen
mitwirken
d) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten
2