§ 8 - Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung (LuftvKflAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 668 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-112 Berufliche Bildung

§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.



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