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Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau (Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung - LuftvKflAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 668 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-112 Berufliche Bildung

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Luftverkehrskaufmanns und der Luftverkehrskauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einkaufsprozesse durchführen,

2.
personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,

3.
Terminalprozesse gestalten,

4.
Abfertigungsprozesse steuern,

5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,

6.
Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,

7.
Vertriebsprozesse gestalten und

8.
Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Passagierprozesse sowie

2.
Personal und Beschaffung.


§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Passagierabfertigung zu steuern,

2.
Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,

3.
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und

4.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Personal und Beschaffung



(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,

2.
Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und

3.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 12 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse,

2.
Abfertigungsprozesse sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 14 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,

2.
Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und

3.
die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Abfertigungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Flugzeugabfertigung zu steuern,

2.
Luftfrachtabfertigungsprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,

3.
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit und zur Abwehr äußerer Gefahren umzusetzen und

4.
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten.

(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.

(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Passagierprozesse mit 15 Prozent,

2.
Personal und Beschaffung mit 15 Prozent,

3.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse mit 30 Prozent,

4.
Abfertigungsprozesse mit 30 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kaufmännische Unterstützungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschrift

§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Monaten im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Einkaufsprozesse
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststel-
len
b) Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Be-
schaffungsformen berücksichtigen und Lieferanten-
vorauswahl treffen
c) Angebote einholen und vergleichen
d) Lieferanteninformationen erfassen und zur Entschei-
dungsfindung aufbereiten
e) Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchfüh-
ren
f) Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Er-
stellung von Verträgen mitwirken
g) Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstö-
rung Maßnahmen einleiten
h) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
i) Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von
Compliance und der Berücksichtigung des Qualitäts-
managements bewerten und Maßnahmen zur Opti-
mierung ableiten
4 
2Personalwirtschaftliche
Prozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Personalplanung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Rahmenbedingungen unterstützen
b) Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anfor-
derungsprofilen ermitteln
c) den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung
rechtlicher Regelungen unterstützen
d) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und
Verträge vorbereiten
e) Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bear-
beiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln
f) Aufgaben des Personalcontrollings und des Perso-
nalberichtswesens durchführen
g) Maßnahmen der Personalentwicklung planen und or-
ganisieren
h) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
i) Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Per-
sonalentwicklung reflektieren und Verbesserungen
vorschlagen
j) Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwen-
den
4 
3Terminalprozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinie-
ren und abstimmen, behördliche Anordnungen um-
setzen und deren Auswirkungen auf den laufenden
Betrieb berücksichtigen
  
  b) Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen
und Maßnahmen vorschlagen
c) die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungs-
losen Passagierprozess sicherstellen und bei Störun-
gen Maßnahmen einleiten
d) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
e) Kundenanforderungen analysieren und Servicemaß-
nahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ab-
leiten und auf Umsetzbarkeit prüfen
f) die Terminalprozesse mit den Anforderungen des
Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozess-
optimierung erforderliche Maßnahmen ableiten
4 
4 Abfertigungsprozesse steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier-
und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die
rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards
des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesell-
schaften einhalten und die Besonderheiten von Flug-
zeugtypen berücksichtigen
b) Passagiere und Passagierinnen einchecken und
Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten be-
rücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
c) technische Einrichtungen im Zusammenhang mit
dem Passagierservice nutzen
d) bei der Beratung und Betreuung von Passagieren
und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Per-
sonengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten
berücksichtigen
e) Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregel-
mäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die
jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung
erteilen
2 
f) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
g) Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen,
Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und er-
forderliche Maßnahmen einleiten
h) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
i) die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteu-
ren abstimmen
j) den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschlie-
ßen
k) für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere
die englische Sprache nutzen
l) die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qua-
litätsmanagements abgleichen und erforderliche
Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
 3
5Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instru-
mente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche
und betriebliche Regelungen einhalten und betriebs-
wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen
b) Bestands- und Erfolgskonten führen
c) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwe-
sens bearbeiten
  
  d) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen
e) Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswer-
ten sowie Statistiken und Berichte erstellen
f) Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche
durchführen sowie Abweichungen feststellen und
kommunizieren
g) Leistungen bewerten und verrechnen
h) Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten-
und Leistungsrechnung für das Controlling aufberei-
ten, analysieren und unter Berücksichtigung der Un-
ternehmensziele bewerten
 5
6Marketingmaßnahmen
planen, durchführen und
bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache,
vorbereiten, durchführen und nachbereiten
b) den Informationsaustausch zwischen den betrieb-
lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er-
folgreiches Marketing fördern und nutzen
c) Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten,
verarbeiten und analysieren und dabei datenschutz-
rechtliche Vorschriften einhalten
d) Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssitua-
tion der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für
Entscheidungen aufbereiten
e) die Entwicklung von Produkten und Serviceleistun-
gen sowie deren Preisfindung unterstützen
f) Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit
den Beteiligten abstimmen, organisieren und durch-
führen
g) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
h) Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
i) Statistiken erstellen und auswerten
j) Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle über-
prüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten
 4
7Vertriebsprozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vor-
bereiten, durchführen und nachbereiten
b) Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte
Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unter-
schiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Ange-
bote erstellen
c) Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und
an Vertragsabschlüssen mitwirken
d) Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abwei-
chungen Maßnahmen einleiten
e) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und
die weitere Bearbeitung koordinieren
f) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
g) Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen des Qualitätsmanagements dokumentieren
und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbes-
serung ableiten
 5
8Prozesse der Luftfracht-
abfertigung vorbereiten,
koordinieren und überwachen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Kundenanforderungen analysieren und kundenge-
rechte Lösungsvorschläge entwickeln
b) Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschrif-
ten und der Versendervorgaben berechnen und An-
gebote erstellen
c) Luftfrachtverträge vorbereiten
d) Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung
der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifi-
schen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmun-
gen, disponieren, steuern und überwachen sowie
mit operativen Partnern koordinieren
e) die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verlade-
vorschriften und unter Berücksichtigung der Art des
Frachtguts sicherstellen
f) Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur
Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
g) für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Infor-
mations- und Kommunikationssysteme nutzen und
dabei die englische Sprache anwenden
h) Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des
Qualitätsmanagements durchführen und dokumen-
tieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ablei-
ten
 2


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Monaten im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
  c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen

4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Sicherheitsverfahren
umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein-
halten
b) Luftsicherheitsvorgaben umsetzen
1 
c) Vorschriften bei luftverkehrsspezifischen Notfällen
einhalten sowie erste Maßnahmen einleiten und bei
der Planung und Durchführung von Notfallübungen
mitwirken
d) Luftsicherheits-Audits vor- und nachbereiten
 2