§ 10 - Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung (LuftvKflAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 668 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-112 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Passagierabfertigung zu steuern,

2.
Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,

3.
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und

4.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



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