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§ 14 - Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung (LuftvKflAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 668 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-112 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,

2.
Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und

3.
die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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