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Artikel 1 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (DrohnenV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 LuftVZO § 19, § 108, Anlage 1

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kennzeichen, Kennzeichnung".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen."

2.
§ 108 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,".

3.
Anlage 1 Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Nummer 4 wird Nummer 3.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DrohnenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DrohnenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 DrohnenV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 6 UAGuaÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683 ) geändert worden ist, werden die Wörter „kerntechnische ...