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Anlage 1 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen



I. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis

Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen:

für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone nach den Mustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4.

II. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen

1.
Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone führen als Staatszugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben.

2.
Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben des Eintragungszeichens verwendet:

Flugzeuge

 
über 20.000 Kilogramm höchstzulässige Startmasse A,

von 14.000 bis 20.000 Kilogramm B,

von 5.700 bis 14.000 Kilogramm C,

einmotorig bis 2.000 Kilogramm E,

einmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm F,

mehrmotorig bis 2.000 Kilogramm G,

mehrmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm I,

Drehflügler H,

Luftschiffe L,

Motorsegler K,

Luftsportgeräte,

 
motorgetrieben M,

nichtmotorgetrieben N,

unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a U,

bemannte Ballone O.

3.
(1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flugzeuge bis 5.700 Kilogramm höchstzulässiger Startmasse und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).

(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und auf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).

(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Tragfläche oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes und - soweit vorhanden - an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).

4.
(1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15 Grad zulässig.

(2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform einnehmen und möglichst in der Weise angebracht werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante mindestens ein Streifen von fünf Zentimetern frei bleiben.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens betragen:

am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern, Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) 30 Zentimeter,

an den Tragflächen von Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeräten sowie an der Hülle von Luftschiffen und bemannten Ballonen 50 Zentimeter.

Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.

5.
Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Nummer 4.

6.
Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe.

III. Bundesflagge

1.
(1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segelflugzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks möglichst in der oberen Hälfte, Drehflügler auf beiden Seiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter dem Buchstaben D und dem Eintragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a und 10).

(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen. Das Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge der drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3:5, die Gesamthöhe mindestens 15 Zentimeter betragen.

2.
Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüberliegender Anordnung außen auf der Hülle; die Gesamthöhe muss hierbei jedoch mindestens 30 Zentimeter betragen.

IV. Gemeinsame Vorschriften

1.
Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschriebenen Form infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Stelle Abweichungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 zulassen.

2.
Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sowie Muster und Werknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muss an zugänglicher Stelle in der Nähe des Haupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild und seine Beschriftung müssen dauerhaft und feuerfest sein.

3.
(1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen stehen die Flächen zur Verfügung, die für die Kennzeichnung nicht benötigt werden. Abweichungen hiervon kann die zuständige Stelle genehmigen. Die Erkennbarkeit der Kennzeichen darf durch die Reklame nicht beeinträchtigt werden.

(2) (weggefallen)


(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1266ff)





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
vom 30.03.2017 BGBl. I S. 683
aktuell vorher 17.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
vom 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
aktuell vorher 12.07.2008 (18.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuellvor 12.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LuftVZO Eintragungen in Luftfahrzeugregister (vom 18.06.2021)
... 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs ...
§ 19 LuftVZO Kennzeichen, Kennzeichnung (vom 18.06.2021)
... sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen. (2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staatszugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt; 3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
...  30 EUR 13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LuftVZO) 40 EUR ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 3 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm," gestrichen. 5. In Anlage 1 Abschnitt I werden nach dem Wort „Segelflugzeuge" die Wörter „, unbemannte ... unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt. 6. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 1 ULHLuftfRAnpV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Wörter „und Ultraleichthubschrauber" eingefügt. 2. In der Anlage 1 werden in Abschnitt II Nummer 3 Absatz 3 nach dem Wort „Tragfläche" die ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 LuftPersAnpEUV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
...  c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die ...

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 1 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,". 3. Anlage 1 Abschnitt IV wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 4 Satz 1, § 2, § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Satz 2, § 48a Nr. 3 und in der Anlage 1 IV Nr. 3 wird jeweils die Angabe „kg" durch das Wort „Kilogramm" ersetzt. ... durch das Wort „Kilometer" ersetzt. 8. In § 46 Abs. 2 Satz 3, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 3, III Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 werden jeweils die Angaben „cm" durch das ... die Angaben „cm" durch das Wort „Zentimeter" ersetzt. 9. In Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „cm" durch das Wort „Zentimetern" ... jeweils die Angabe „m" durch das Wort „Metern" ersetzt. 11. Anlage 1 II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Abschnitt ... „2" durch das Wort „zwei" ersetzt. 15. In § 48a Nr. 4, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 und IV Nr. 3 wird jeweils die Angabe „5" durch das Wort ...