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Bekanntmachung - Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEBNB 2017 k.a.Abk.)

B. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 711, 993 (Nr. 18); Geltung ab 31.03.2017
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Bekanntmachung


Bekanntmachung hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 31. März 2017 GGVSEB Eingangsformel, § 17, § 21, § 35c

Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 31. März 2017 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366),

2.
den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

3.
den am 4. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257),

4.
den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) und

5.
den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getretenen, teils am 31. März 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

(gesamter Text und vorherige Fassungen siehe Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)





 

Frühere Fassungen von Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2017 (04.05.2017)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 20.04.2017 BGBl. I S. 993

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.