Änderung § 10 ESVG vom 15.12.2020

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§ 10 ESVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
§ 10 ESVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863

(Text alte Fassung)

§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 10 Aufhebung von Maßnahmen


(Textabschnitt unverändert)

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.






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