§ 10 ESVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung | § 10 ESVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen | (Text neue Fassung)§ 10 Aufhebung von Maßnahmen |
(Textabschnitt unverändert) Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben. |