In § 1.01 wird folgender Buchstabe ab angefügt:
-
- „ab)
- „Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;".
Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.
Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.2)