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Änderung § 24 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 25 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 24 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 24 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019 geltend gemacht werden.

(2) 1 Registrierungen von Marktakteuren und Einheiten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden,
gelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5 Absatz 1 und 5 als rechtzeitig. 2 Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten.

(3) 1 Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lokationen für Aufforderungen
bis zum 31. Januar 2019 sechs Monate. 2 Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, die bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der Daten von Solaranlagen. 3 Die Registrierungspflicht für Projekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn die Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden sind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich darüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind sowohl mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die für die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017 zu übermitteln
als auch in der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2018. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen.

(5) 1 Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich
im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. 2 Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Abrechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. 3 Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen.

(6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30. Juni 2019 nicht die Bestandsdaten nach
§ 12 Absatz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist:

1. Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen oder

2. Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

(7) § 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.

(8) Die Pflicht zur Meldung von EEG-Anlagen nach § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.




Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5.