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Änderung § 13 MaStRV vom 20.07.2021

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§ 13 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 13 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber


(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die

1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder

2. durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) 1 Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2 Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3 Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.