Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 MaStRV vom 16.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 MaStRV, alle Änderungen durch Artikel 3 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie der MaStRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 23 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz


(1) 1 Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2 Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.

(Text alte Fassung)

(2) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige