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Änderung § 9 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 9 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 9 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verarbeitung von Daten


(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, innerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine andere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktakteur nach § 3 registriert ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn der Betreiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung der endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mitteilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit betreiben wird. 4 Wenn der Betreiber innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung keine neue Einheit betreibt oder eine andere nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.

(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.

vorherige Änderung

(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Registers sowie der gespeicherten Daten.



(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

(5) 1 Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. 2 Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. 3 Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.