Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 MaStRV vom 21.11.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MaStRVÄndV am 21. November 2018 und Änderungshistorie der MaStRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 15 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich. 2 Hiervon ausgenommen sind

1. personenbezogene Daten,

2.
Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind.

3 Die Bundesnetzagentur sieht davon ab,
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind. 4 Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 5 In diesem Fall sind die Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufassen. 6 Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:

1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:

a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,

b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und

c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;

2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.

2
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 3 Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.

(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.