In
§ 46b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt:
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„(1a) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der
Insolvenzordnung stehen bei Instituten und bei nach
§ 10a als übergeordnete Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaften ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der
Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Institute und für die als übergeordnete Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaften nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Verfahrenskoordinators gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend."
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495