Artikel 5 - Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 OWiG § 29a, § 22, § 30, § 87, § 88, § 90, § 99, § 110b, § 133

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift des Fünften Abschnitts des Ersten Teils werden die Wörter „von Gegenständen" angefügt.

2.
Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Einziehung von Gegenständen".

3.
In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils wird das Wort „Verfall" durch die Wörter „Einziehung des Wertes von Taterträgen" ersetzt.

4.
§ 29a wird wie folgt gefasst:

§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen


 
(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,

2.
ihm das Erlangte

a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder

b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder

3.
das Erlangte auf ihn

a)
als Erbe übergegangen ist oder

b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden."

5.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „den Verfall nach den §§ 73 oder 73a" durch die Wörter „die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 111d Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 111e Absatz 2" ersetzt.

6.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 87 Anordnung der Einziehung".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung" durch die Wörter „§§ 424, 425, 428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 439 der Strafprozeßordnung" durch die Wörter „§ 433 der Strafprozessordnung" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren bei Anordnung der Einziehung nach § 29a."

7.
In § 88 Absatz 1 werden die Wörter „§ 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung" durch die Wörter „§ 428 Absatz 2 der Strafprozessordnung" ersetzt.

8.
In § 90 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter „eines Gegenstandes" eingefügt.

9.
§ 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall" durch die Wörter „die Einziehung", wird das Wort „Verfallsbeteiligte" durch das Wort „Einziehungsbeteiligte" und werden die Wörter „des Verfalls" durch die Wörter „der Einziehung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „für verfallen erklärte" durch das Wort „eingezogene" und wird das Wort „Verfallsbeteiligten" durch das Wort „Einziehungsbeteiligten" ersetzt.

10.
In § 110b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder dem Verfall" gestrichen und wird die Angabe „111n" durch die Angabe „111q" ersetzt.

11.
Dem § 133 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, ist § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. In Verfahren, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes ergangen ist, ist § 29a in der bis zum 1. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VermAbschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAbschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 8 EAkteJEG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 33 Absatz 2 Satz ...


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