Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|

§ 18 Zahlungserleichterungen



1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.



 

Zitierungen von § 18 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 OWiG Einziehung des Wertersatzes
... werden. (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18 ...
§ 29a OWiG Einziehung des Wertes von Taterträgen (vom 01.07.2017)
... einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend. (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht ...
§ 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (vom 01.07.2017)
... Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat. (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. (4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein ...
§ 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides
... zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 ) a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige ...
§ 93 OWiG Zahlungserleichterungen
... der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ( § 18 ) die Vollstreckungsbehörde. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine ... kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen ... der Kosten getroffen werden. (4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2 , die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067
Artikel 1 GWBPandG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 5 VermAbschRÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend. (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 152 EGOWiG Einziehung
... die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18 Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus ...