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Änderung § 12 AwSV vom 27.06.2020

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§ 12 AwSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 12 AwSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet. 2 Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet. 2 Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.

(2) 1 In die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betroffenen Bundes- und Landesbehörden, aus der Wissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu berufen. 2 Die Kommission soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen. 3 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. 4 Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter von Betreibern in der Kommission sind darüber hinaus verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden, nicht für eigene Zwecke, insbesondere für Geschäftszwecke, zu nutzen.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. 2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. 2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.