§ 20 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung

§ 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken



(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,

2.
die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,

3.
Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,

4.
Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,

5.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,

6.
Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,

7.
Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,

8.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,

9.
Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.



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