Auf Grund des §
8 Abs. 2 Nr. 8 des
Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
- 1.
- das Emblem der „Europäischen Investitionsbank" (Anlage 1),
- 2.
- Name, Abkürzung und Emblem des „Welternährungsprogramms" (Anlage 2),
- 3.
- Name, Abkürzung und Emblem der „Nordischen Investitionsbank" (Anlage 3),
- 4.
- Name, Abkürzung und Emblem des „Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen" (Anlage 4)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2000 (BGBl. I S. 737).