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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§ 8Bek k.a.Abk.)

B. v. 28.04.2000 BGBl. I S. 737
Geltung ab 26.05.2000; FNA: 423-5-2-3 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass

1.
die Flagge der „Internationalen Atomenergie-Organisation" (Anlage 1),

2.
das Emblem der „Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum" (Anlage 2),

3.
Name, Abkürzung und Embleme des „Internationalen Büros für Maß und Gewicht" (Anlage 3)

von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2000 (BGBl. I S. 445).


Anlage 1 Flagge der Internationalen Atomenergie-Organisation


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abbildung Flagge der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. I 2000 S. 737)


(weißes Emblem auf mittelblauem Grund)


Anlage 2 Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abbildung Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (BGBl. I 2000 S. 738)


(weiß und dunkelblau)


Anlage 3 Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Büros für Maß und Gewicht


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abbildung Embleme des Internationalen Büros für Maß und Gewicht (BGBl. I 2000 S. 739)


(Emblem 1: Sichel gelb, Rest mittelblau; Emblem 2: schwarz und weiß)