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Änderung § 1 SpFV vom 10.05.2017

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§ 1 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt

(Text alte Fassung)

1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

2. auf
den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

3.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.

(Text neue Fassung)

1. auf den Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.