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Artikel 7 - Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts (1. RheinSchRuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. April 2023 SpFV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, Anlage 2, Anlage 9
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
- c)
- In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Erholungszwecke" durch das Wort „Freizeitzwecke" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,".
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
- cc)
- In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 5.
- In § 6 Absatz 2 wird das Wort „niedergelassenen" gestrichen.
- 6.
- Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
- 7.
- Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 1. RheinSchRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. RheinSchRuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 7 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...
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