Änderung § 18 SpFV vom 01.10.2021

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§ 18 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 18 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als Vorauszahlung zu erheben sind:


1. | für die Zulassung zur Prüfung | 14,00 Euro

2. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel | 26,00 Euro

3. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit
Antriebsmaschine | 28,00 Euro

4. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 34,00 Euro

5. | für die theoretischen Prüfungen zur Führung von
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden | 38,00 Euro

6. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen
auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
Antriebsmaschine | 29,00 Euro

7. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen
auf Seeschifffahrtsstraßen | 33,00 Euro

8. | für die praktischen Prüfungen zur Führung von
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden | 42,00 Euro

9. | für die Fahrerlaubnis | 23,00 Euro

10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 32,00 Euro

11. | für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von
Auflagen | 8,00 Euro

12. | für die Ersatzausfertigung | 32,00 Euro

13. | für die vorläufige Fahrerlaubnis | 15,00 Euro

14. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen
Gründen als Unzuständigkeit | 75 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 1, 9,
10, 11, 12 oder 13

15. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die
Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14) | 65,00 bis
195,00 Euro

16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht
nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | 100 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist

17. | In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | 75 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist


(2) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein. 2 Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je Bewerber erhoben.

(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.

(4) 1 Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen, werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt und eingezogen. 2 In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehenen Verbänden festgesetzt und eingezogen.



 
(heute geltende Fassung) 



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