Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SpFV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 2 der 2. SpBootRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
§ 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen
§ 5 Besondere Regelungen
§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Prüfung
§ 9 Prüfungsausschüsse
§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
§ 11 Ersatzausfertigung
§ 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers
§ 13 Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
§ 14 Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 16 Zuständige Stellen
§ 17 Verzeichnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Gebühren und Auslagen
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2) Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt
Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 5 (zu § 8 Absatz 5) Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots
Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2) Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.

(2) 1 Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:

1. Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,

2. Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,

3. ein aktuelles Passbild in der Größe 35x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,

4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,

5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O), wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,

6. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,

7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),

8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,

9. soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,

10. Ort und Datum der gewünschten Prüfung,

11. freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.

2 Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben.

(3) Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,

1. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann und

2. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheinigung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt werden kann.

(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,

1. wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Gebühren nach § 18 bezahlt worden sind.



2. die Gebühren nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bezahlt worden sind.

(5) 1 Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. 2 Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.

(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.



§ 16 Zuständige Stellen


(1) 1 Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen. 2 Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 7),

2. die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahrerlaubnissen (§§ 3, 4, 8) und die Übermittlung der zur Herstellung eines Sportbootführerscheins erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannte Stelle,

3. die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausfertigungen (§ 11),

4. die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4) und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 18.



5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.

(2) 1 Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.

(3) 1 Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Gebühren und Auslagen




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als Vorauszahlung zu erheben sind:


1. | für die Zulassung zur Prüfung | 14,00 Euro

2. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel | 26,00 Euro

3. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit
Antriebsmaschine | 28,00 Euro

4. | für die theoretische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen | 34,00 Euro

5. | für die theoretischen Prüfungen zur Führung von
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden | 38,00 Euro

6. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen
auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
Antriebsmaschine | 29,00 Euro

7. | für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen
auf Seeschifffahrtsstraßen | 33,00 Euro

8. | für die praktischen Prüfungen zur Führung von
Fahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf
Binnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am
selben Tag stattfinden | 42,00 Euro

9. | für die Fahrerlaubnis | 23,00 Euro

10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 32,00 Euro

11. | für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von
Auflagen | 8,00 Euro

12. | für die Ersatzausfertigung | 32,00 Euro

13. | für die vorläufige Fahrerlaubnis | 15,00 Euro

14. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen
Gründen als Unzuständigkeit | 75 Prozent der
Gebühr nach den
Nummern 1, 9,
10, 11, 12 oder 13

15. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die
Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14) | 65,00 bis
195,00 Euro

16. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht
nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | 100 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist

17. | In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | 75 Prozent der
Gebühr, die für
die angefochtene
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist


(2) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein. 2 Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je Bewerber erhoben.

(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.

(4) 1 Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den Nummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen, werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt und eingezogen. 2 In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehenen Verbänden festgesetzt und eingezogen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Ordnungswidrigkeiten




§ 18 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,

5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

6. entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder

2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Übergangsvorschriften




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 10. Mai 2017 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist je nach Geltungsbereich die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen oder die Sportbootführerscheinverordnung-See, jeweils in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2017 wird der Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dem Muster der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung, der Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach dem Muster der Sportbootführerscheinverordnung-See in der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung ausgestellt.

(3) Bis zum 31. Dezember 2017 gelten abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 9, 10 und 12 die folgenden Gebührensätze:


9. | für die Fahrerlaubnis | 18,00 Euro

10. | für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 27,00 Euro

12. | für die Ersatzausfertigung | 27,00 Euro