§ 11 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 11 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ersatzausfertigung | |
(Text alte Fassung) 1 Ist ein Sportbootführerschein, der in dem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. 3 Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben. | (Text neue Fassung) 1 Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist *), unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. 3 Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. 4 Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 8 a) V. v. 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) wurde sinngemäß konsolidiert. |