Änderung Anlage 9 SpFV vom 14.04.2023

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Anlage 9 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
Anlage 9 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Vorläufiger Sportbootführerschein


vorherige Änderung

Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein (BGBl. 2017 I S. 1039)




Vorläufiger Sportbootführerschein Vorderseite (BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37)


Vorläufiger Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 38)


 



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