§ 4 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 4 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen | |
(1) 1 Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. 2 Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1). (2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt: 1. ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähigungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker oder | |
(Text alte Fassung) 2. ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. (3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. | (Text neue Fassung) 2. ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Digitales und Verkehr diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. (3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Digitales und Verkehr diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. |
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen: 1. Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert worden ist, 2. Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, 3. Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist. (5) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. 2 Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. 3 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (6) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (7) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. | |
(8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. | (8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. |
(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. |