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Artikel 7 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115; Geltung ab 01.05.2024
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Artikel 7 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 1. Mai 2024 SpFV offen

Die Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Muster für die Vorderseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:

Muster für die Vorderseite des amtlichen Sportbootführerscheins (BGBl. 2024 I Nr. 100 S. 14)


 
b)
Das Muster für die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:

Muster für die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins (BGBl. 2024 I Nr. 100 S. 14)


7.
Anlage 4 Nummer 1 Satz 8 wird aufgehoben.

8.
In Anlage 7 Satz 5 5. Anstrich werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.