§ 9 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 9 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Prüfungsausschüsse | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. 2 Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. 3 Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. 4 Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. 5 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. 2 Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. 3 Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. 4 Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. 5 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen. |
(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen. (3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen: 1. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein, 2. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein oder 3. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein. |