Änderung Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 10.05.2017

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung


Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. In § 1 Absatz 3a Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 4 werden die Wörter 'Sportbootführerschein-See' durch die Wörter 'Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen' ersetzt.

(Text neue Fassung)

1. In § 1 Absatz 3a Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 4 werden die Wörter 'Sportbootführerschein-See' durch die Wörter 'Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen' ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter 'Sportbootführerscheins-See' durch die Wörter 'Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen' und die Wörter 'Sportbootführerscheinverordnung-See' durch das Wort 'Sportbootführerscheinverordnung' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter 'Sportbootführerscheins-See' durch die Wörter 'Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen' ersetzt.

3. In § 12 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter 'Sportbootführerscheins-See' durch die Wörter 'Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen' ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'nach § 8 Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See' durch die Wörter 'für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung' ersetzt.

b) In Absatz 1a werden die Wörter 'nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See' durch die Wörter 'nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung' ersetzt.






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