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Änderung § 34 StandAG vom 01.01.2021

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§ 34 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 34 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung


(1) 1 Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2 Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. 2 Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.

(Text neue Fassung)

(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung unverzinst zu erstatten.


 
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