Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StandAG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 des AtAbfKRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StandAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Vorhabenträger
    § 4 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Teil 2 Beteiligungsverfahren
    § 5 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung
    § 6 Informationsplattform
    § 7 Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine
    § 8 Nationales Begleitgremium
    § 9 Fachkonferenz Teilgebiete
    § 10 Regionalkonferenzen
    § 11 Fachkonferenz Rat der Regionen
Teil 3 Standortauswahlverfahren
    Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 12 Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
    Kapitel 2 Ablauf des Standortauswahlverfahrens
       § 13 Ermittlung von Teilgebieten
       § 14 Ermittlung von Standortregionen für übertägige Erkundung
       § 15 Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme
       § 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung
       § 17 Entscheidung über untertägige Erkundung und Erkundungsprogramme
       § 18 Untertägige Erkundung
       § 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag
       § 20 Standortentscheidung
       § 21 Sicherungsvorschriften
    Kapitel 3 Kriterien und Anforderungen für die Standortauswahl
       § 22 Ausschlusskriterien
       § 23 Mindestanforderungen
       § 24 Geowissenschaftliche Abwägungskriterien
       § 25 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
       § 26 Sicherheitsanforderungen
       § 27 Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
Teil 4 Kosten
    § 28 Umlage
    § 29 Umlagepflichtige und Umlagebetrag
    § 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten
    § 31 Ermittlung des Umlagebetrages
    § 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
    § 33 Umlagevorauszahlungen
    § 34 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
    § 35 Säumniszuschlag
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 35a Abschließende Berechnung
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 36 Salzstock Gorleben
Teil 6 Übergangsvorschriften
    § 37 Übergangsvorschriften
Teil 7 Ermächtigungsvorschrift
    § 38 Dokumentation, Verordnungsermächtigung
    Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
    Anlage 2 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper
    Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit
    Anlage 4 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse
    Anlage 5 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften
    Anlage 6 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten
    Anlage 7 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Gasbildung
    Anlage 8 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit
    Anlage 9 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
    Anlage 10 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse
    Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge
    Anlage 12 (zu § 25) Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
(heute geltende Fassung) 

§ 21 Sicherungsvorschriften


(1) 1 Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Veränderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können. 2 Der Schutz erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. 3 § 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) 1 Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dürfen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmungen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1.500 Metern unter der Geländeoberkante stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salzformationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteinsformationen mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet werden können, nur dann zugelassen werden, wenn

1. für das Gebiet, in das das Vorhaben fällt, offensichtlich ist, dass mindestens eine Mindestanforderung nicht erfüllt oder mindestens ein Ausschlusskriterium erfüllt ist, oder

2. das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen steht, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt ist, oder

3. das Vorhaben eine dieser Gesteinsformationen berührt, deren Eigenschaften, die nach den Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 zu bewerten sind, über große Flächen nur geringen räumlichen Schwankungen unterliegen und deren Fläche auch ohne das von den Auswirkungen dieses und anderer nach dieser Regelung zugelassener Vorhaben möglicherweise beeinträchtigte Gebiet mindestens das Zehnfache des für die Realisierung des Endlagers erforderlichen Flächenbedarfes beträgt, oder

4. das Vorhaben nur Bohrungen von 100 Metern bis 200 Metern Endteufe umfasst und

a) durch die Bohrungen oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden können, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken können oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken können und

b) in Fällen, in denen am Ort des beabsichtigten Vorhabens in einer Teufe von 300 bis 1.500 Metern unter Geländeoberkante stratiforme Steinsalzformationen von mindestens 100 Metern Mächtigkeit oder Salzformationen in steiler Lagerung mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind, der Salzspiegel unterhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante liegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch die Bohrung und die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen die Salzformation nicht geschädigt wird und keine wesentliche Beeinflussung des Grundwassers im Bereich von 50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspiegels verursacht werden kann, oder

5. die Nichtzulassung des Antrags im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

2 Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. 3 Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 4 Die Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist öffentlich zu machen. 5 Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt gemacht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13.

(4) 1 Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in deren Untergrund Veränderungen vorgenommen werden, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren können. 2 Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3 Vor Erlass des Bescheids sind die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden sowie betroffene Grundstückseigentümer und betroffene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. 4 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Eine zweimalige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchstens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen.

(5)
§ 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entsprechend.



(3) 1 Nach Veröffentlichung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2 nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den folgenden Gebieten durchgeführt werden sollen oder sich auf solche Gebiete auswirken können:

1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder

2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, die aufgrund
nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können.

2 Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prüfung auf das Vorhandensein der in Absatz 2 Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die zuständige Behörde. 3 Absatz 2 ist nicht
mehr anzuwenden, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 bekannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach § 15 Absatz 3.

(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf solche Gebiete auswirken können, nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese die Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unverzüglich nach deren Eingang zu übermitteln.

(5)
1 Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in deren Untergrund Veränderungen vorgenommen werden, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren können. 2 Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3 Vor Erlass des Bescheids sind die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden sowie betroffene Grundstückseigentümer und betroffene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. 4 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Eine zweimalige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchstens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen.

(6)
§ 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 31 Ermittlung des Umlagebetrages


(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit


(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3 Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. 4 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 5 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 6 § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.



(3) Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Umlagevorauszahlungen


(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2 Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.

(3) Soweit der
Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.

(4)
Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.



(2) 1 Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2 Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen.

(3)
Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.

§ 34 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung


(1) 1 Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2 Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. 2 Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.



(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung unverzinst zu erstatten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35a (neu)




§ 35a Abschließende Berechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Nach der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. 2 Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. 3 Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021 festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge, soweit

1. die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020 nicht bestandskräftig geworden sind oder

2. die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

§ 37 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

(1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

(2) 1 Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Absatz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.




Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.