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Änderung § 3 StandAG vom 01.01.2020

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§ 3 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vorhabenträger


(1) 1 Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. 2 Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere:

1. Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,

2. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,

3. Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu erarbeiten,

4. die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§ 16 und 18 durchzuführen,

5. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 26 zu erstellen,

(Text alte Fassung)

6. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.

(Text neue Fassung)

6. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.

(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen.