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Synopse aller Änderungen des StandAG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 3 des UAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StandAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Vorhabenträger
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
(Text neue Fassung)

    § 4 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Teil 2 Beteiligungsverfahren
    § 5 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung
    § 6 Informationsplattform
    § 7 Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine
    § 8 Nationales Begleitgremium
    § 9 Fachkonferenz Teilgebiete
    § 10 Regionalkonferenzen
    § 11 Fachkonferenz Rat der Regionen
Teil 3 Standortauswahlverfahren
    Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 12 Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
    Kapitel 2 Ablauf des Standortauswahlverfahrens
       § 13 Ermittlung von Teilgebieten
       § 14 Ermittlung von Standortregionen für übertägige Erkundung
       § 15 Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme
       § 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung
       § 17 Entscheidung über untertägige Erkundung und Erkundungsprogramme
       § 18 Untertägige Erkundung
       § 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag
       § 20 Standortentscheidung
       § 21 Sicherungsvorschriften
    Kapitel 3 Kriterien und Anforderungen für die Standortauswahl
       § 22 Ausschlusskriterien
       § 23 Mindestanforderungen
       § 24 Geowissenschaftliche Abwägungskriterien
       § 25 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
       § 26 Sicherheitsanforderungen
       § 27 Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
Teil 4 Kosten
    § 28 Umlage
    § 29 Umlagepflichtige und Umlagebetrag
    § 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten
    § 31 Ermittlung des Umlagebetrages
    § 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
    § 33 Umlagevorauszahlungen
    § 34 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
    § 35 Säumniszuschlag
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 36 Salzstock Gorleben
Teil 6 Übergangsvorschriften
    § 37 Übergangsvorschriften
Teil 7 Ermächtigungsvorschrift
    § 38 Dokumentation, Verordnungsermächtigung
    Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
    Anlage 2 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper
    Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit
    Anlage 4 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse
    Anlage 5 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften
    Anlage 6 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten
    Anlage 7 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Gasbildung
    Anlage 8 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit
    Anlage 9 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
    Anlage 10 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse
    Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge
    Anlage 12 (zu § 25) Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien

§ 3 Vorhabenträger


(1) 1 Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. 2 Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere:

1. Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,

2. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,

3. Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu erarbeiten,

4. die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§ 16 und 18 durchzuführen,

5. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 26 zu erstellen,

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6. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.



6. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.

(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen.



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§ 4 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit




§ 4 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


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(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:



(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:

1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen,

2. die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,

3. den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen.

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(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. 2 Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. 3 Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.



(2) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. 2 Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. 3 Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.

§ 5 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) 1 Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Lösung zu finden, die in einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen wird und damit auch von den Betroffenen toleriert werden kann. 2 Hierzu sind Bürgerinnen und Bürger als Mitgestalter des Verfahrens einzubeziehen.

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(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird. 2 Dies soll in einem dialogorientierten Prozess erfolgen. 3 Hierzu soll es sich des Internets und anderer geeigneter Medien bedienen.



(2) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird. 2 Dies soll in einem dialogorientierten Prozess erfolgen. 3 Hierzu soll es sich des Internets und anderer geeigneter Medien bedienen.

(3) 1 Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend fortentwickelt. 2 Hierzu können sich die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindestanforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen bedienen. 3 Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen.



§ 6 Informationsplattform


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1 Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit errichtet das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eine Internetplattform mit einem Informationsangebot; darin werden fortlaufend die das Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und des Vorhabenträgers nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung gestellt. 2 Zu den wesentlichen Unterlagen gehören insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte.



1 Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit errichtet das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Internetplattform mit einem Informationsangebot; darin werden fortlaufend die das Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen Unterlagen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und des Vorhabenträgers nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung gestellt. 2 Zu den wesentlichen Unterlagen gehören insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte.

§ 7 Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine


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(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit gibt der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Vorschlag des Vorhabenträgers nach Absatz 2 berührt wird, nach Übermittlung des jeweiligen Vorschlags sowie im Fall einer Nachprüfung nach abgeschlossenem Nachprüfverfahren nach § 10 Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten und Unterlagen. 2 Die Stellungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzugeben. 3 Die Stellungnahmen sind bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen; das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der Vorhabenträger werten die Stellungnahmen aus.



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung gibt der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Vorschlag des Vorhabenträgers nach Absatz 2 berührt wird, nach Übermittlung des jeweiligen Vorschlags sowie im Fall einer Nachprüfung nach abgeschlossenem Nachprüfverfahren nach § 10 Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten und Unterlagen. 2 Die Stellungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzugeben. 3 Die Stellungnahmen sind bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen; das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und der Vorhabenträger werten die Stellungnahmen aus.

(2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu denen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören insbesondere

1. der Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 14 Absatz 2 mit den dazugehörigen standortbezogenen Erkundungsprogrammen für die übertägige Erkundung,

2. der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Absatz 3 mit den dazugehörigen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung,

3. der Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3.

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(3) Nach Abschluss des jeweiligen Stellungnahmeverfahrens führt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in den betroffenen Gebieten einen Erörterungstermin zu den Vorschlägen nach Absatz 2 sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten und Unterlagen auf Grundlage der ausgewerteten Stellungnahmen durch.

(4) 1 Die wesentlichen, den Erörterungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich der betroffenen Gebiete auszulegen. 2 Die Auslegung ist im Bundesanzeiger, auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt zu machen.



(3) Nach Abschluss des jeweiligen Stellungnahmeverfahrens führt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in den betroffenen Gebieten einen Erörterungstermin zu den Vorschlägen nach Absatz 2 sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten und Unterlagen auf Grundlage der ausgewerteten Stellungnahmen durch.

(4) 1 Die wesentlichen, den Erörterungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich der betroffenen Gebiete auszulegen. 2 Die Auslegung ist im Bundesanzeiger, auf der Internetplattform des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt zu machen.

(5) 1 An den Erörterungsterminen sollen neben der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange auch der Vorhabenträger, Vertreter der in den §§ 10 und 11 geregelten Konferenzen, die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden und die betroffenen Gebietskörperschaften teilnehmen. 2 Der Erörterungstermin ist jeweils im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. 3 Er ist mindestens einen Monat vor seiner Durchführung entsprechend Absatz 4 Satz 2 bekannt zu machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Nationales Begleitgremium


(1) 1 Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen. 2 Es kann sich unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Standortauswahlverfahren betreffend befassen, die zuständigen Institutionen jederzeit befragen und Stellungnahmen abgeben. 3 Es kann dem Deutschen Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben.

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(2) 1 Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste. 2 Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. 3 Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.



(2) 1 Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste. 2 Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. 3 Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.

(3) 1 Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. 2 Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. 3 Eine Wiederberufung ist zweimal möglich. 4 Das Nationale Begleitgremium soll aus 18 Mitgliedern bestehen. 5 Zwölf Mitglieder sollen anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. 6 Sie werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt; daneben werden sechs Bürgerinnen oder Bürger, darunter zwei Vertreterinnen oder Vertreter der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ernannt.

(4) 1 Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2 Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen Begleitgremium. 3 Das Nationale Begleitgremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann sich durch Dritte wissenschaftlich beraten lassen.

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(5) 1 Das Nationale Begleitgremium beruft einen Partizipationsbeauftragten, der als Angehöriger der Geschäftsstelle die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation möglicher Konflikte und der Entwicklung von Vorschlägen zu deren Auflösung im Standortauswahlverfahren übernimmt. 2 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, der Vorhabenträger und die Konferenzen nach den §§ 9 bis 11 können den Partizipationsbeauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren hinzuziehen. 3 Dieser berichtet dem Nationalen Begleitgremium über seine Tätigkeit.



(5) 1 Das Nationale Begleitgremium beruft einen Partizipationsbeauftragten, der als Angehöriger der Geschäftsstelle die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation möglicher Konflikte und der Entwicklung von Vorschlägen zu deren Auflösung im Standortauswahlverfahren übernimmt. 2 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, der Vorhabenträger und die Konferenzen nach den §§ 9 bis 11 können den Partizipationsbeauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren hinzuziehen. 3 Dieser berichtet dem Nationalen Begleitgremium über seine Tätigkeit.

§ 9 Fachkonferenz Teilgebiete


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(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit beruft nach Erhalt des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 eine Fachkonferenz Teilgebiete. 2 Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung beruft nach Erhalt des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 eine Fachkonferenz Teilgebiete. 2 Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

(2) 1 Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwischenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2 in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Monaten. 2 Hierzu erläutert der Vorhabenträger den Teilnehmern der Fachkonferenz Teilgebiete die Inhalte des Zwischenberichts. 3 Die Fachkonferenz Teilgebiete legt dem Vorhabenträger ihre Beratungsergebnisse innerhalb eines Monats nach dem letzten Termin vor. 4 Mit Übermittlung der Beratungsergebnisse an den Vorhabenträger löst sich die Fachkonferenz Teilgebiete auf. 5 Der Vorhabenträger berücksichtigt die Beratungsergebnisse bei seinem Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 14 Absatz 2.

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(3) Die Fachkonferenz Teilgebiete wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird.



(3) Die Fachkonferenz Teilgebiete wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eingerichtet wird.

§ 10 Regionalkonferenzen


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(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richtet in jeder nach § 14 Absatz 2 zur übertägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion eine Regionalkonferenz ein. 2 Diese besteht jeweils aus einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis. 3 Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin sind insbesondere Regelungen zu einer Anhörung der Vollversammlung festzulegen.



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung richtet in jeder nach § 14 Absatz 2 zur übertägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion eine Regionalkonferenz ein. 2 Diese besteht jeweils aus einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis. 3 Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin sind insbesondere Regelungen zu einer Anhörung der Vollversammlung festzulegen.

(2) 1 Die Vollversammlung besteht aus Personen, die in den kommunalen Gebietskörperschaften der jeweiligen Standortregion oder unmittelbar angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Bundesmeldegesetz angemeldet sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Grenzt die Standortregion an einen anderen Staat, sind die Interessen der dort betroffenen Bürgerinnen und Bürger gleichwertig zu berücksichtigen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) 1 Der Vertretungskreis besteht zu je einem Drittel aus Bürgerinnen und Bürgern der Vollversammlung, Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften der Standortregion sowie Vertretern gesellschaftlicher Gruppen; er soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten. 2 Die Teilnehmer werden von der Vollversammlung in den Vertretungskreis gewählt. 3 Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren berufen und können zweimal wiedergewählt werden. 4 Der Vertretungskreis nimmt die Aufgaben der Regionalkonferenz nach den Absätzen 4 und 5 wahr.

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(4) 1 Die Regionalkonferenzen begleiten das Standortauswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungstermin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3. 2 Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökonomischen Potenzialanalysen nach § 16 Absatz 1 Satz 3. 3 Sie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regionalentwicklung und sind bei der letztendlichen Standortvereinbarung zu beteiligen. 4 Die Regionalkonferenzen informieren die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang. 5 Sie können ihre Unterlagen auf der Informationsplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach § 6 veröffentlichen. 6 Die Regionalkonferenzen können sich wissenschaftlicher Beratung bedienen.

(5) 1 Jede Regionalkonferenz kann innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, einen Nachprüfauftrag an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richten, wenn sie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 rügt. 2 Der Nachprüfauftrag darf von jeder Regionalkonferenz zu jedem der vorgenannten Vorschläge einmal geltend gemacht werden; er ist jeweils nach Übermittlung des Vorschlags nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu stellen und muss den gerügten Mangel sowie den Umfang der geforderten Nachprüfung konkret benennen. 3 Ein Nachprüfauftrag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem der Erörterungstermin zu dem jeweiligen Vorschlag bekannt gemacht wurde. 4 Unter Berücksichtigung des Nachprüfauftrags prüft das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den jeweiligen Vorschlag. 5 Ergibt sich aus der Nachprüfung Überarbeitungsbedarf, fordert das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den Vorhabenträger auf, den gerügten Mangel zu beheben und den jeweiligen Vorschlag vor Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nach § 7 Absatz 1 zu ergänzen; es gibt der die Nachprüfung auslösenden Regionalkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Die Regionalkonferenzen werden von jeweils einer Geschäftsstelle unterstützt, die vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird.



(4) 1 Die Regionalkonferenzen begleiten das Standortauswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungstermin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3. 2 Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökonomischen Potenzialanalysen nach § 16 Absatz 1 Satz 3. 3 Sie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regionalentwicklung und sind bei der letztendlichen Standortvereinbarung zu beteiligen. 4 Die Regionalkonferenzen informieren die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang. 5 Sie können ihre Unterlagen auf der Informationsplattform des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 6 veröffentlichen. 6 Die Regionalkonferenzen können sich wissenschaftlicher Beratung bedienen.

(5) 1 Jede Regionalkonferenz kann innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, einen Nachprüfauftrag an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung richten, wenn sie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 rügt. 2 Der Nachprüfauftrag darf von jeder Regionalkonferenz zu jedem der vorgenannten Vorschläge einmal geltend gemacht werden; er ist jeweils nach Übermittlung des Vorschlags nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu stellen und muss den gerügten Mangel sowie den Umfang der geforderten Nachprüfung konkret benennen. 3 Ein Nachprüfauftrag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem der Erörterungstermin zu dem jeweiligen Vorschlag bekannt gemacht wurde. 4 Unter Berücksichtigung des Nachprüfauftrags prüft das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den jeweiligen Vorschlag. 5 Ergibt sich aus der Nachprüfung Überarbeitungsbedarf, fordert das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Vorhabenträger auf, den gerügten Mangel zu beheben und den jeweiligen Vorschlag vor Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nach § 7 Absatz 1 zu ergänzen; es gibt der die Nachprüfung auslösenden Regionalkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Die Regionalkonferenzen werden von jeweils einer Geschäftsstelle unterstützt, die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eingerichtet wird.

(7) Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf.



§ 11 Fachkonferenz Rat der Regionen


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(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richtet nach Bildung der Regionalkonferenzen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. 2 Diese setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischengelagert werden, zusammen. 3 Die Anzahl aller Vertreter der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der delegierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen. 4 Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten.



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung richtet nach Bildung der Regionalkonferenzen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. 2 Diese setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischengelagert werden, zusammen. 3 Die Anzahl aller Vertreter der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der delegierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen. 4 Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten.

(2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich widerstreitender Interessen der Standortregionen.

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(3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird.



(3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eingerichtet wird.

§ 13 Ermittlung von Teilgebieten


(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in den §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen.

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(2) 1 Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen nach § 23 an. 2 Aus den identifizierten Gebieten ermittelt der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teilgebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig erweisen. 3 Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergebnis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen unverzüglich an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 4 In dem Zwischenbericht werden sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen dargestellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzuführen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten aufzunehmen. 5 § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.



(2) 1 Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen nach § 23 an. 2 Aus den identifizierten Gebieten ermittelt der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teilgebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig erweisen. 3 Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergebnis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen unverzüglich an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 4 In dem Zwischenbericht werden sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen dargestellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzuführen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten aufzunehmen. 5 § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Ermittlung von Standortregionen für übertägige Erkundung


(1) 1 Der Vorhabenträger ermittelt aus den Teilgebieten nach § 13 Absatz 1 Standortregionen für die übertägige Erkundung. 2 Er führt für die Teilgebiete repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 durch. 3 Auf der Grundlage der daraus ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 günstige Standortregionen zu ermitteln. 4 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. 5 Für die Standortregionen nach Absatz 2 erarbeitet er standortbezogene Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1.

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(2) 1 Der Vorhabenträger übermittelt den Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen mit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 2 Liegen zu einzelnen Gebieten keine hinreichenden Informationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vor, ist eine begründete Empfehlung zum weiteren Verfahren mit diesen Gebieten aufzunehmen.

(3) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die standortbezogenen Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung zur Festlegung vor.



(2) 1 Der Vorhabenträger übermittelt den Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen mit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 2 Liegen zu einzelnen Gebieten keine hinreichenden Informationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vor, ist eine begründete Empfehlung zum weiteren Verfahren mit diesen Gebieten aufzunehmen.

(3) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung die standortbezogenen Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung zur Festlegung vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme


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(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vorschlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Standortregionen, die übertägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor.



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Will das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vorschlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Standortregionen, die übertägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor.

(3) Die übertägig zu erkundenden Standortregionen und das weitere Verfahren mit den Gebieten, zu denen keine hinreichenden Informationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vorliegen, werden durch Bundesgesetz bestimmt.

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(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit prüft die standortbezogenen Erkundungsprogramme zur übertägigen Erkundung für die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im Bundesanzeiger.



(4) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft die standortbezogenen Erkundungsprogramme zur übertägigen Erkundung für die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im Bundesanzeiger.

§ 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung


(1) 1 Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkunden. 2 Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen. 3 Er führt in den Standortregionen sozioökonomische Potenzialanalysen durch.

(2) 1 Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 günstige Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. 2 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. 3 Für die Standorte nach Absatz 3 erarbeitet er Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1.

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(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte mit Begründung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 2 Dabei sind auch die möglichen Umweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswirkungen eines Endlagervorhabens darzustellen.

(4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung zur Festlegung vor.



(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte mit Begründung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 2 Dabei sind auch die möglichen Umweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswirkungen eines Endlagervorhabens darzustellen.

(4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung zur Festlegung vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Entscheidung über untertägige Erkundung und Erkundungsprogramme


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(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vorschlag des Vorhabenträgers nach § 16 Absatz 3, die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3 rechtskräftig entschieden hat. 3 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Standorte, die untertägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor. 4 Die untertägig zu erkundenden Standorte werden durch Bundesgesetz bestimmt.

(3) 1 Vor Übermittlung des Vorschlags nach § 17 Absatz 2 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvorschlag diesen entspricht. 2 Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffentlich bekannt zu machen. 3 Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen. 4 Einer Nachprüfung der Entscheidung nach Satz 1 in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. 5 Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit prüft die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im Bundesanzeiger.



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Will das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vorschlag des Vorhabenträgers nach § 16 Absatz 3, die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. 2 Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3 rechtskräftig entschieden hat. 3 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Standorte, die untertägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor. 4 Die untertägig zu erkundenden Standorte werden durch Bundesgesetz bestimmt.

(3) 1 Vor Übermittlung des Vorschlags nach § 17 Absatz 2 stellt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvorschlag diesen entspricht. 2 Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffentlich bekannt zu machen. 3 Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen. 4 Einer Nachprüfung der Entscheidung nach Satz 1 in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. 5 Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im Bundesanzeiger.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Untertägige Erkundung


(1) 1 Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. 2 Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.

(2) 1 Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. 2 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden.

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(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standortvorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 2 Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.



(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standortvorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 2 Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. 3 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

§ 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag


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(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers einschließlich des zugrunde liegenden Standortvergleichs von mindestens zwei Standorten. 2 Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens bewertet das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, welches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist. 3 Der Standortvorschlag muss erwarten lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes gewährleistet ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 4 Der durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu übermittelnde Standortvorschlag muss eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens, der Umweltauswirkungen entsprechend den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der Raumverträglichkeit umfassen.

(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den begründeten Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. 2 Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid nach Satz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Satz 3 rechtskräftig entschieden hat. 3 Vor Übermittlung des Standortvorschlags stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Standortvorschlag diesen entspricht. 4 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist in seiner Beurteilung an die im Bescheid nach § 17 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Feststellung zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens gebunden, soweit dieser Bescheid unanfechtbar ist. 5 Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffentlich bekannt zu machen. 6 Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 3 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet der vorgeschlagene Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen. 7 Einer Nachprüfung der Entscheidung nach Satz 3 in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. 8 Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 3 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers einschließlich des zugrunde liegenden Standortvergleichs von mindestens zwei Standorten. 2 Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens bewertet das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, welches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist. 3 Der Standortvorschlag muss erwarten lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes gewährleistet ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 4 Der durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zu übermittelnde Standortvorschlag muss eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens, der Umweltauswirkungen entsprechend den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der Raumverträglichkeit umfassen.

(2) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den begründeten Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. 2 Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid nach Satz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Satz 3 rechtskräftig entschieden hat. 3 Vor Übermittlung des Standortvorschlags stellt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Standortvorschlag diesen entspricht. 4 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist in seiner Beurteilung an die im Bescheid nach § 17 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Feststellung zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens gebunden, soweit dieser Bescheid unanfechtbar ist. 5 Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffentlich bekannt zu machen. 6 Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 3 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet der vorgeschlagene Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen. 7 Einer Nachprüfung der Entscheidung nach Satz 3 in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. 8 Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 3 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Sicherungsvorschriften


(1) 1 Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Veränderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können. 2 Der Schutz erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. 3 § 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) 1 Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dürfen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmungen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1.500 Metern unter der Geländeoberkante stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salzformationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteinsformationen mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet werden können, nur dann zugelassen werden, wenn

1. für das Gebiet, in das das Vorhaben fällt, offensichtlich ist, dass mindestens eine Mindestanforderung nicht erfüllt oder mindestens ein Ausschlusskriterium erfüllt ist, oder

2. das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen steht, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt ist, oder

3. das Vorhaben eine dieser Gesteinsformationen berührt, deren Eigenschaften, die nach den Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 zu bewerten sind, über große Flächen nur geringen räumlichen Schwankungen unterliegen und deren Fläche auch ohne das von den Auswirkungen dieses und anderer nach dieser Regelung zugelassener Vorhaben möglicherweise beeinträchtigte Gebiet mindestens das Zehnfache des für die Realisierung des Endlagers erforderlichen Flächenbedarfes beträgt, oder

4. das Vorhaben nur Bohrungen von 100 Metern bis 200 Metern Endteufe umfasst und

a) durch die Bohrungen oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden können, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken können oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken können und

b) in Fällen, in denen am Ort des beabsichtigten Vorhabens in einer Teufe von 300 bis 1.500 Metern unter Geländeoberkante stratiforme Steinsalzformationen von mindestens 100 Metern Mächtigkeit oder Salzformationen in steiler Lagerung mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind, der Salzspiegel unterhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante liegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch die Bohrung und die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen die Salzformation nicht geschädigt wird und keine wesentliche Beeinflussung des Grundwassers im Bereich von 50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspiegels verursacht werden kann, oder

5. die Nichtzulassung des Antrags im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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2 Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. 3 Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 4 Die Erklärung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist öffentlich zu machen. 5 Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat.

(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt gemacht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13.

(4) 1 Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in deren Untergrund Veränderungen vorgenommen werden, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren können. 2 Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3 Vor Erlass des Bescheids sind die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden sowie betroffene Grundstückseigentümer und betroffene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. 4 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Eine zweimalige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchstens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen.



2 Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. 3 Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 4 Die Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist öffentlich zu machen. 5 Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat.

(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt gemacht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13.

(4) 1 Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in deren Untergrund Veränderungen vorgenommen werden, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren können. 2 Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3 Vor Erlass des Bescheids sind die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden sowie betroffene Grundstückseigentümer und betroffene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. 4 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Eine zweimalige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchstens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen.

(5) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entsprechend.



§ 28 Umlage


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(1) 1 Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. 2 § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.

(2) 1 Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. 2 Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:



(1) 1 Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. 2 § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.

(2) 1 Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. 2 Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:

1. das Beteiligungsverfahren nach Teil 2 dieses Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung,

2. die Ermittlung von Teilgebieten und in Betracht kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1,

3. übertägige Erkundungen von Standortregionen und untertägige Erkundungen von Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 18,

4. die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des Bescheids nach § 19 Absatz 2,

5. die Erstellung und Festlegung von Erkundungsprogrammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien nach den §§ 16 und 17,

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6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der Standortauswahl,



6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung im Zusammenhang mit der Standortauswahl,

7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens,

8. die Offenhaltung und im Fall des Ausschlusses den Rückbau des Bergwerks Gorleben.

(3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat entstehen.

(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten


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(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).



(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).

(2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Ermittlung des Umlagebetrages


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(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit


(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).

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(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3 Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid.



(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. 3 Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. 4 Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 5 Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 6 § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend.

(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Umlagevorauszahlungen


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(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor.



(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor.

(2) 1 Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2 Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.

(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.

(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Dokumentation, Verordnungsermächtigung


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(1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit dauerhaft gespeichert.

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestimmen. 2 Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten, nach denen die Inhaber von Speicherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 3 Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Behörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 4 Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird.



(1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung dauerhaft gespeichert.

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestimmen. 2 Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten, nach denen die Inhaber von Speicherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 3 Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Behörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. 4 Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird.