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Änderung § 16 StandAG vom 01.01.2020

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§ 16 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 16 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung


(1) 1 Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkunden. 2 Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen. 3 Er führt in den Standortregionen sozioökonomische Potenzialanalysen durch.

(2) 1 Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 günstige Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. 2 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. 3 Für die Standorte nach Absatz 3 erarbeitet er Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte mit Begründung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 2 Dabei sind auch die möglichen Umweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswirkungen eines Endlagervorhabens darzustellen.

(4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung zur Festlegung vor.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte mit Begründung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 2 Dabei sind auch die möglichen Umweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswirkungen eines Endlagervorhabens darzustellen.

(4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung zur Festlegung vor.