Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 StandAG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 StandAG, alle Änderungen durch Artikel 3 UAGuaÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des StandAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 33 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Umlagevorauszahlungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2 Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor.

(2) 1 Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. 2 Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.

(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.

(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)