Änderung § 30 StandAG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 StandAG, alle Änderungen durch Artikel 247 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des StandAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 30 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten


(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(heute geltende Fassung) 



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