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Änderung § 31 StandAG vom 27.06.2020

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§ 31 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 31 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Ermittlung des Umlagebetrages


(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.