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Artikel 3 - Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze (StandAFG k.a.Abk.)

G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676 (Nr. 26); Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2017 EndlagerVlV § 1, § 4, § 6

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" eingefügt.

3.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StandAFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 21 StrlSchGEG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
... Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 und 2 ...