Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung einer Subvention im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
- 1.
- bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker,
- 2.
- für die über die Höchstquote hinaus erzeugte Zuckermenge und
- 3.
- für aus Melasse erzeugten Zucker.
§ 5 ZuckSubvV Antrag auf Gewährung der Subventionen ... Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 1 genannten Subvention ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Zuckers zum freien ... "Einfuhrsubvention" zu kennzeichnen ist. Können Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, noch nicht ... Zollstelle unmittelbar vorzulegen. (2) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 2 genannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken bei dem für den ... Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 3 genannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, ...
§ 7 ZuckSubvV Gewährung der Subventionen (vom 25.04.2006) ... Ist der Anspruch auf die Subvention nach den in § 1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt die für die Gewährung der Subvention ... Subvention im Zusammenhang mit der in § 6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten nachträglich zu erhöhen oder zu vermindern, so gelten die ...
§ 8 ZuckSubvV Inkrafttreten (vom 25.04.2006) ... tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie wird auf Zucker, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten eingeführt oder in den Verkehr gebracht wird, auch dann angewandt, wenn ...