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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Subventionsverordnung Zucker (ZuckSubvV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1975 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch § 1 Nr. 2 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
Geltung ab 14.02.1975; FNA: 7847-11-4-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stellen



(1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) Zuständig für die Gewährung der Subventionen und die Überwachung des subventionierten Zuckers ist die Bundesfinanzverwaltung.





 

Frühere Fassungen von § 2 Subventionsverordnung Zucker

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 40 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Subventionsverordnung Zucker

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZuckSubvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckSubvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 40 BMELVBBG Änderung der Subventionsverordnung Zucker
... vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak ...