Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 EuPAG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 InkaRÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des EuPAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 24 EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen


(Text alte Fassung)

(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.

(2) Benötigt ein Patentanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Patentanwaltskammer, so stellt ihm die Patentanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.



 

Anzeige