Synopse aller Änderungen des EuPAG am 09.11.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2017 durch Artikel 7 des AnwDienstlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Rechte und Pflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. 2 Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41, 45b und 51. 3 § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. 4 Die Vorschriften der nach § 52b der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten.

(Text neue Fassung)

1 Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. 2 Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41, 45b und 51. 3 § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. 4 Die Vorschriften der nach § 52b der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten.

§ 27 Statistik


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes ist anzuwenden.



1 Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches


vorherige Änderung

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.



Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.




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